Herzlich Willkommen bei der Kreisjägerschaft Minden-Lübbecke e.V.
Erfahren Sie Wissenswertes rund um die
Kreisjägerschaft Minden-Lübbecke e. V.
und die
Jägerschaft Lübbecker Hegeringe e. V.
Hier können Sie mit uns in Kontakt treten:
Geschäftsstelle der KJS-Minden-Lübbecke e.V.
Schieß- und Ausbildungszentrum
der KJS Minden-Lübbecke e.V.
Riekkamp 99, 32479 Hille
Festnetz Tel.: 05703/7870560
Handy: 01590/1886113
E-Mail: karola.horstmann@kjs-minden-luebbecke.de
Bankverbindung KJS Minden-Lübbecke e. V.:
Sparkasse Minden-Lübbecke
IBAN: DE 63 4905 0101 0040 0155 96
BIC: WELADED1MIN
Spendenkonto:
IBAN:DE60 4905 0101 0040 1223 50
Die KJS ist mit Bescheid des Finanzamtes Minden als gemeinnützig anerkannt und erteilt steuerbegünstigende Spendenquittungen.
Satzung der Kreisjägerschaft Minden-Lübbecke e.V.
im Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V.
(in der Fassung vom 23. April 2010)
Artikel 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Kreisjägerschaft Minden-Lübbecke e.V., im Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V. Er wird im folgenden „KJS“ genannt und der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V. „LJV“ genannt.
Der Sitz der KJS ist Minden (Westfalen).
Der Verein ist unter dem Namen „Kreisjägerschaft Minden-Lübbecke e. V. im Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V. im Vereinsregister beim Amtsgerichts Minden unter der Nummer 419 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 2
Zweck, Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung
Aufgabe und Zweck der KJS ist es, in Übereinstimmung mit den Aufgaben und Zielen des LJV nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen Gesichtspunkten den Naturschutz, den Umweltschutz und die Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen, des Bundesjagdgesetzes und des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen,den Tierschutz,die Volksbildung,die Wissenschaft und Forschung auf den unter Ziffer 1. und 2. genannten Gebieten zu fördern.
Die Zwecke des Vereins werden verwirklicht durch die Förderung des Artenschutzes durch geeignete Maßnahmen zur Erhaltung artenreicher und gesunder und den landeskulturellen Verhältnissen angepasster Wildbestände, insbesondere durch nachhaltige Nutzung,durch die Förderung des Biotopschutzes und durch die Sicherung und Pflege der Lebensräume wildlebender Tierarten,durch die Förderung der tierschutzgerechten Jagd und die Förderung des gesamten Jagdwesens, des Jagdschutzes und der Jagdwissenschaft sowie der Bekämpfung von Wildseuchen,durch die Pflege und Förderung der jagdlichen Aus- und Weiterbildung, des jagdlichen Schießens sowie der Führung und Prüfung brauchbarer Jagdhunde gemäß Vorgabe der in Nordrhein-Westfalen geltenden Jagdgesetze und des Jagdhornblasens und durch die Förderung des Natur- und Umweltbewusstseins junger Menschen, insbesondere in außerschulischen Lernorten.Die KJS verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage i.S.d. Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) und zwar insbesondere durch die Durchführung empirischer Erhebungen und Forschungsvorhaben einschließlich der Förderung von Wissenschaft und Forschung durch Hingabe von zweckgebundenen Mitteln oder im Rahmen des § 58 Nr. 1 AO 1977, die Errichtung und Unterhaltung von natürlichen Wildtierlebensräumen (Biotope),die Errichtung und Unterhaltung von allgemein unterrichtenden Einrichtungen im Rahmen des Satzungszweckes, zweckdienliche Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der tierschutzgerechten Jagd, des gesamten Jagdwesens und der Jagdkultur einschließlich des jagdlichen Brauchtums, die Verbesserung des Wissensstandes und der Fertigkeiten auf dem Gebiet der tierschutzgerechten Jagd durch das Darbieten und Abhalten von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen,die Aufklärung der Bevölkerung über die Notwendigkeiten und Vorteile der tierschutzgerechten Jagd für den Umweltschutz, für den Naturschutz und für den Tierschutz,die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeiten im Rahmen des Satzungszweckes. Die Tätigkeit der KJS ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zahlung entstandener und angemessener Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und Reisekosten stehen dem nicht entgegen.Darüber hinaus kann die KJS einen Geschäftsführer sowie stellvertretende Geschäftsführer und weitere Mitarbeiter einstellen. Für deren Tätigkeit dürfen aber keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
Artikel 3
Gliederung der KJS
Die KJS umfasst den Kreis Minden-Lübbecke.Die KJS gliedert sich in Hegeringe. Umfang und Grenzen der Hegeringe werden vom erweiterten Vorstand der KJS festgelegt.
Artikel 4
Mitgliedschaft
Für die Mitgliedschaft und für die Mitglieder der Organe gelten ungeachtet der sprachlichen Form ihrer Bezeichnung keine Beschränkungen hinsichtlich des Geschlechts.In die KJS können als Mitglieder aufgenommen werden:
Personen, die zum Erwerb eines Jagdscheins gem. § 15 (5) BJG berechtigt sind oder an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung teilnehmen, Personen, die an der Förderung von Aufgaben und Zielen des Landesjagdverbandes gem. Artikel 2 dieser Satzung interessiert sind sowie korporative Vereinigungen im Lande Nordrhein-Westfalen, die an der Förderung von Aufgaben und Zielen der KJS und des LJV gem. Artikel 2 dieser Satzung interessiert sind. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen; sie wird als Mehrfachmitgliedschaft sowohl für den LJV als auch für die KJS und den Hegering begründet.Über Anträge zu (1) 1. und 2. entscheidet der Vorstand der KJS. Bei ablehnenden Entscheidungen ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Bescheids Berufung beim LJV-Präsidium zulässig.Über Anträge zu (1) 3. sowie über Berufungen gem. (3) entscheidet das Präsidium des LJV abschließend.Für besondere Verdienste können der LJV oder die KJS die Ehrenmitgliedschaft verleihen, und zwar jeweils bezogen auf ihren Bereich.
Artikel 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und sind im Sinne des Art. 2 verpflichtet:die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze zum Schutze des Wildes, über die Ausübung der Jagd und zur Erhaltung des Waidwerkes zu beachten, insbesondere das Wild zu hegen und die Jagd waidgerecht auszuüben.Die Jagdbehörden bei der Durchführung dieser Grundsätze auf jede Weise zu unterstützen,die gemeinnützigen Ziele und Belange der KJS zu fördern, allen Schaden von ihr abzuhalten und insbesondere alles zu unterlassen, was das Ansehen der KJS und ihrer Mitglieder in der Öffentlichkeit verletzt,die ihnen übertragenen Ämter gewissenhaft zu verwalten,die Beiträge rechtzeitig, spätestens aber bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres an die KJS zu entrichten. Mitglieder, die nach dem 31. März des laufenden Geschäftsjahres aufgenommen werden, sind zur Beitragszahlung innerhalb Monatsfrist nach Erhalt der Aufnahmemitteilung verpflichtet. Der an die KJS zu entrichtende Mitgliedsbeitrag enthält Beitragsanteile für die KJS selbst, für den LJV und für den DJV. Anteile für die Hegeringe können im Mitgliedsbeitrag, der von der KJS erhoben wird, zusätzlich enthalten sein oder von den Hegeringen selbst bestimmt und eingezogen werden. Bei einer Mitgliedschaft in mehreren Hegeringen bzw. Kreisjägerschaften besteht die Beitragspflicht zum LJV nur bei der KJS des Hauptwohnsitzes.Beitragsfrei sind jugendliche Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr, die zum Erwerb eines Jugendjagdscheins berechtigt sind, an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung teilnehmen oder in einer anerkannten Bläsergruppe aktiv mitwirken.Beitragsermäßigung von 50 % erhalten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auf Antrag Mitglieder, die zum Erwerb eines Jagdscheins berechtigt sind, an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung teilnehmen oder in einer anerkannten Bläsergruppe aktiv mitwirken.Für korporative Mitglieder, in geeigneten Fällen auch für andere Gruppen von Mitgliedern, sowie in begründeten Einzelfällen setzt das LJV-Präsidium die Beiträge fest.
Artikel 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
durch Tod, durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden kann; die Erklärung muss schriftlich bis zum 30. September bei der KJS eingegangen sein.Durch Ausschluss,ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seinen Verpflichtungen gem. Art. 5 dieser Satzung nicht nachkommt.
Ein Mitglied muss gem. Disziplinarordnung (LJV-Satzung zweiter Teil)ausgeschlossen werden, wenn ein rechtskräftiger Spruch des Disziplinarausschusses auf Ausschluss lautet.Der Ausschluss gem. 3a) erfolgt durch den Vorstand der KJS. Dem gem. 3a) Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Frist von zwei Wochen zu gewähren.Dem Mitglied ist der Ausschluss durch den KJS-Vorsitzenden durch Einschreiben mitzuteilen.Gegen den Ausschluss gem. 3a) kann mit einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zustellung des Bescheides gerechnet, Berufung beim Präsidium des LJV eingelegt werden. Das Präsidium des LJV entscheidet endgültig. Der Ausschluss ist im Mitteilungsblatt bekanntzugeben.Mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses oder des Austrittes gem. 2. erlöschen die Verpflichtungen des Verbandes und die Rechte des Mitgliedes.
Artikel 7
Verbandsabzeichen
Die Verbandsabzeichen des DJV und des LJV sind auch Verbandsabzeichen der KJS.Die KJS kann darüber hinaus eigene Verbandsabzeichen führen. Alle Abzeichen sind gesetzlich geschützt und dürfen nur von den Berechtigten getragen werden.
Artikel 8
Hegering
Der Hegering ist die kleinste Einheit in der Organisation der LJV. Zu einem Hegering gehören die in der KJS geführten Mitglieder, gemäss Zuordnung des erweiterten Vorstandes.
Organe des Hegerings sind: der Vorstand, die Mitgliederversammlung.Der Vorstand des Hegerings besteht aus
-
dem Hegeringleiter
-
dem stellvertretenden Hegeringleiter
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dem Schriftführer
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dem Schatzmeister
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat die Mitglieder laufend über die Angelegenheiten des LJV und der KJS sowie über aktuelle Fragen des Jagdwesens zu unterrichten und durch Beratung, Fortbildung und gesellschaftliche Veranstaltungen zu betreuen.Der Vorstand des Hegerings hat mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung an die Mitglieder ergeht schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen; sie kann unter Einhaltung dieser Frist im Mitteilungsblatt des LJV erfolgen.Der Vorstand kann aus dringenden Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss sie binnen vier Wochen einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies fordert.Der Zeitpunkt der Hegeringversammlung ist dem Vorstand der KJS mitzuteilen, damit die Teilnahme des Vorsitzenden oder eines Vorstandsmitgliedes möglich ist.Der Vorstand des Hegerings beruft im Bedarfsfall Obleute für die Betreuung bestimmter Sachgebiete.
Mitgliederversammlung (Hegeringversammlung)
In der Hegeringversammlung sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. Aufgaben der Hegeringversammlung sind
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Entgegennahme des Jahresberichtes
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Genehmigung des Jahresabschlusses
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Festsetzung des Hegeringbeitrages und ggf. Beschlussfassung über den Haushaltsplan
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Entlastung des Vorstandes
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Wahl des Vorstandes
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Wahl von zwei Rechnungsprüfern
Satzungen von Hegeringen, die sich als rechtsfähige Vereine eintragen lassen wollen, bedürfen vor Eintragung in das Vereinsregister der schriftlichen Zustimmung des Präsidiums des LJV.
Artikel 9
Kreisjägerschaft
Organe der KJS sind
der Vorstand
der erweiterte Vorstand
die Mitgliederversammlung (KJS-Versammlung)
Der geschäftsführende Vorstand der KJS besteht aus
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Schatzmeister
Der Erweiterte Vorstand der KJS besteht aus
dem Vorstand
den Hegeringleitern
den Obleuten für
Öffentlichkeitsarbeit
Naturschutz
Lernort Natur
Jägerinnen
Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
das Jagdgebrauchshundewesen
das jagdliche Brauchtum
das jagdliche Schießwesen
Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten sowie weiteren Obleuten und Beisitzern nach Absatz 4 Nr. 4.
Solange innerhalb der KJS Minden-Lübbecke e.V. der engere Zusammenschluss der den Hegeringen des Altkreises Lübbecke angehörenden Mitglieder (Jägerschaft Lübbecker Hegeringe e.V. ) besteht, müssen zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zur Zeit ihrer Wahl den Wohnsitz im früheren Kreis Lübbecke haben, wobei letztere beiden der „Jägerschaft Lübbecker Hegeringe e.V. „ angehören sollen. Bei der Wahl der Obmänner bzw. Beisitzer soll eine Parität aus den Mitgliedern der früheren Kreise Minden und Lübbecke angestrebt werden.
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte der KJS. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein, oder durch seinen Stellvertreter gemeinsam mit dem Schriftführer oder dem Schatzmeister, vertreten. Der Vorstand unterrichtet die Hegeringe und Mitglieder laufend über die Angelegenheiten des LJV und DJV sowie über aktuelle Fragen des Jagdwesens. Er ist darüber hinaus die für die Behörden und Organisationen auf Kreisebene zuständige örtliche Vertretung des LJV, soweit durch gesetzliche Bestimmungen keine anderen Regelungen getroffen sind. Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr eine Versammlung einzuberufen. Die Einladung an die Mitglieder erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder im LJV-Mitteilungsblatt. Der Vorstand kann aus dringenden Gründen eine außerordentliche Versammlung einberufen; er muss sie binnen vier Wochen einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder bzw. der Hegeringe gefordert wird.Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung nach Anhörung interessierter Gruppen weitere Obleute und Beisitzer berufen. Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten. Die Obleute übernehmen die organisatorische Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen ihres Sachgebietes.
Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende Mitglied stimmberechtigt.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung,Entgegennahme des Jahresberichtes,Genehmigung des Jahresabschlusses, Festsetzung des Beitrages und Beschlussfassung über den Haushaltsplan, Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes und der Obleute, Wahl von zwei Rechnungsprüfern, Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern, Satzungsänderungen, Auflösung der KJS.
Die Satzung der KJS bedarf vor Eintragung in das Vereinsregister der schriftlichen Zustimmung des Präsidiums des LJV.
Über den korporativen Beitritt der KJS in einen anderen Verein entscheidet das Präsidium des LJV.
Artikel 10
Übertragung von Aufgaben an den Vorstand der „Jägerschaft Lübbecker Hegeringe e.V.“
Nachstehende Aufgaben werden der „Jägerschaft Lübbecker Hegeringe e. V.“ übertragen, und zwar bezogen auf ihren räumlichen Bereich:
Erhebung der Mitgliederbeiträge und anderer Beiträge sowie Abwicklung der anfallenden Ausgaben für den Altkreis Lübbecke, Durchführung von Trophäenschauen, Veranlassung und Koordinierung erforderlicher Hegemaßnahmen, Abhaltung von Schießveranstaltungen und Stellung einer eigenen Mannschaft, Durchführung eines Ausbildungskurses für Jungjägeranwärter, Information der Mitglieder und Ladung zu Mitgliederversammlungen.
Die KJS hat Kreiszuschüsse aus Mitteln zur Förderung des Jagdwesens entsprechend der Mitgliederzahl der „Jägerschaft Lübbecker Hegeringe e.V.“ dieser zur Verfügung zu stellen.
Artikel 11
Versammlungsniederschriften
Über alle nach der Satzung vorgesehenen Versammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die über den wesentlichen Hergang und über die gefassten Beschlüsse berichten muss. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und dem für jede Versammlung zu wählenden Protokollführer zu unterschreiben. Sie bedarf der Zustimmung der nächsten gleichartigen Versammlung.Die Niederschriften können in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Artikel 12
Abstimmungen und Wahlen
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
In allen Gremien können Abstimmungen offen (durch Zuruf oder Handheben) geheim (durch Abgabe von Stimmzetteln) oder schriftlich im Umlaufwege erfolgen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht festgestellt.
Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn dies von einem 1/5 der anwesenden und vertretenen Mitglieder gefordert wird. Alle Wahlen erfolgen auf die Dauer von 4 Jahren.Bei Abstimmungen über Anträge und bei Wahlen ist die Zahl der abgegebenen sowie der gültigen Stimmen und die Zahl der für und gegen einen Antrag oder Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen in die Niederschrift aufzunehmen. Bei Ausfall eines Gewählten innerhalb der Amtszeit erfolgt Ersatzwahl durch den erweiterten Vorstand bis zur nächsten, für die Wahl zuständigen Versammlung. Jeder der Vorstände einschließlich der Beisitzer bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. In Organe der KJS können diejenigen Mitglieder nicht gewählt werden, die am Wahltag das 70. Lebensjahr vollendet haben. Die vorstehende Regelung gilt analog für die Entsendung bzw. Benennung von Personen in Beiräte, Ausschüsse und Gremien durch die KJS.
Artikel 13
Anträge
Jedes Mitglied hat das Recht, für die Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zu stellen. Solche Anträge sind dem Vorsitzenden acht Tage vor der Versammlung einzureichen und in der Versammlung zu begründen.
Artikel 14
Satzungsänderungen
Bei Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Satzung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung des Präsidiums des LJV. Ebenso bedürfen Satzungsänderungen der schriftlichen Zustimmung des Präsidiums des LJV.
Artikel 15
Die Verfügung über Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise durch Jagdabgabemittel finanziert worden sind, bedarf der Zustimmung des Präsidiums des LJV.
Artikel 16
Erfüllung und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Angelegenheiten aller Art ist der Sitz der KJS.
Artikel 17
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung der KJS am 05. Mai 2001 in Hille beschlossen.
Artikel 18
Der Vorstand wird ermächtigt, die Neufassung der Satzung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Bekanntgabe des Eintragungsdatums zu veröffentlichen, sobald die Satzungsänderung im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen worden ist.
Er ist befugt, notwendige redaktionelle Änderungen vor der Eintragung vorzunehmen.